Unser Kunde arbeitet im Investment-Banking als Beteiligungsmanager. In seinem Job trägt er viel Verantwortung und kümmert sich um hohe Vermögenswerte und Transaktionen.
Im August 2019 leidet er erstmals an Depressionen, weshalb direkt wegen anhaltender Schlaflosigkeit eine stationäre Aufnahme und Behandlung erfolgte.
Bereits im November und Dezember 2019 entscheidet er sich, eine Wiedereingliederung zu beginnen. Im Februar 2020 trat eine allmähliche Besserung des Gesundheitszustandes ein und seine Arbeitszeit wird auf 80 % verkürzt.
Doch das sollte es noch nicht gewesen sein
In den folgenden Wochen nach Verkürzung der Arbeitszeit schlägt die Stimmung unseres Kunden um. Er leidet an starken Stimmungsschwankungen. In den Zeiten seiner Hochstimmung neigt er zu grenzenloser Selbstüberschätzung. Der Kunde wirkt „immer aufgedrehter“, hat einen hohen Freiheitsdrang und tätigt unkontrolliert hohe private Anschaffungen. Diese Hochstimmung hält bis ungefähr Juli 2020 an und schlägt dann im August 2020 erneut in ein Stimmungs-Tief um, weshalb er sich in ambulante psychiatrische Behandlung begab .
Im Dezember 2020 wird er erneut arbeitsunfähig bis Oktober 2021. Die Diagnose aufgrund seines Krankheitsbildes wird erst im Januar 2021 gestellt und lautet: bipolare Störung.
In der Folge muss er sich auch im 1. Quartal 2021 immer wieder in stationäre Behandlung begeben bzw. wird ambulant weiter betreut. Zum Juli 2022 wird schließlich sein Arbeitsvertrag aufgehoben.
Wir stellen im September 2023 einen Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Zeitraum der Berufsunfähigkeit war zu beweisen.
Das Krankheitsbild des Kunden ist eindeutig. Trotzdem ist die Berufsunfähigkeit des Kunden dadurch nicht automatisch nachgewiesen. Der Psychologe, bei dem der Kunde seit 2019 in Behandlung war, musste zunächst konsultiert werden. Dieser befand sich mittlerweile im Ruhestand, bestätigte jedoch die gestellten Diagnosen.
Außerdem zweifelte der Versicherer an, dass der Kunde tatsächlich seit 2019 berufsunfähig sei. Er argumentierte damit, dass der Kunde schließlich bis 2022 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stand und auch während dieser Zeit in seinem Job gearbeitet hat.
Der Kunde ist während der gesamten Zeit zudem noch einer Nebentätigkeit als Aufsichtsrat in einem Familienunternehmen nachgegangen.
Der Versicherer beauftragt einen unabhängigen Gutachter. Dieses bestätigt ebenfalls, dass der Kunde tatsächlich seit 2019 berufsunfähig war und auch in der Zeit, in der er gearbeitet hat, nicht gesund gewesen ist, sondern sich in einer manischen Phase befand.
Der Versicherer erkennt die Berufsunfähigkeit schließlich rückwirkend ab September 2019 bedingungsgemäß an und leistet.
Der Fall dieses Kunden verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es ist, im Leistungsfall Experten an seiner Seite zu haben, die genau wissen, worauf es ankommt und was einem als Kunde zusteht.
Wenn du oder deine Kunden auch eine Unterstützung im Leistungsfall benötigen, nehmt einfach hier mit uns Kontakt auf.