Wenn du unsere Dienstleistung wirtschaftlich betrachtest, dann sind wir umso günstiger, je länger du deine Rentenleistung beziehst. Uns wegen einer Jahresrente zu beauftragen, in einem Fall, bei dem die Beweisführung tatsächlich recht einfach ist, wäre vermutlich nicht notwendig. In dem vorliegenden Fall, hat unser Mandant es dennoch gemacht und wir konnten uns sehr leicht bezahlt machen, weil wir den Unterschied zwischen arbeitsunfähig und berufsunfähig kennen.

Unser Mandant wollte sich nicht mit dem Leistungsfall beschäftigen, weshalb sein Vermittler uns ins Spiel gebracht hat.

Unfälle machen nur einen Bruchteil der Leistungsfälle aus…

Es heißt ja immer, dass psychische Erkrankungen den Großteil aller BU-Leistungsfälle ausmachen. Aber jede Statistik ist egal, wenn du der eine bist, bei dem es anders ist.

In diesem Fall haben wir eine jungen Mann, der 1983 geboren wurde und im Juli 2020 stark betrunken über eine kniehohe Hecke stolperte und dann kopfüber in einen Lichtschacht gefallen ist. Aufgrund der Trunkenheit hat er vermutlich gar nicht erst versucht, den Sturz zu bremsen und landete auf dem Kopf. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades.

Zum Glück haben seine Kumpels einen Krankenwagen gerufen und er konnte sofort operiert werden. Trotzdem lag er sogar einige Tage im Koma und war bis in den September 2021 krankgeschrieben.

Danach konnte er eine Wiedereingliederung in seinem alten Beruf starten. Er arbeitete im Außendienst für eine Firma, die Software für Unternehmen anbietet. Dank Corona konnte er diese Wiedereingliederung größtenteils im Home-Office starten.

Der Unterschied zwischen arbeitsunfähig und berufsunfähig

Da er immer noch an einer Gesichtsfeldeinschränkung litt, konnte er in der ersten Zeit nicht Auto fahren. Wenn er mal zu einem Auswärtstermin musste, haben ihn seine Kollegen oder auch mal sein Chef gefahren. Er hat aber zu diesem Zeitpunkt wieder sein altes Gehalt von etwa 5.000 Euro brutto erhalten.

Unser Mandant wollte, dass wir die BU-Rente für die Zeit der Krankschreibung geltend machen. Wir haben aber gleich gesehen, dass es hier einen Unterschied zwischen arbeitsunfähig und berufsunfähig gibt.

Klar ist, dass er während der Krankschreibung arbeitsunfähig und berufsunfähig gleichzeitig war. Aber auch danach lag für uns noch Berufsunfähigkeit vor. Denn berufsunfähig bin ich, wenn ich in meinem zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nur noch zur Hälfte arbeiten kann. Dabei ist es egal, ob ich krankgeschrieben bin oder nicht. Es ist sogar egal, ob ich mein Gehalt beziehe oder nicht.

Überobligatorisches Verhalten von Dritten

Dabei kommt es aber dann auf die Argumentation an. Es wäre naheliegend gewesen, wenn wir hier argumentiert hätten, dass der Beruf in Homeoffice nicht dem Beruf entspricht, der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde. Da er aber das gleiche Gehalt wie vorher erhielt, weder über- noch unterfordert war und auch das Ansehen der beruflichen Ausgestaltung vorher und nachher vergleichbar ist, hätte der BU-Versicherer an der Stelle einfach konkret verweisen können.

Wir waren aber dennoch überzeugt, dass die BU andauert, bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Fahrverbot wegen der Gesichtsfeldeinschränkung aufgehoben wurde. Dieses dauerte bis Oktober 2022 an. Also 13 Monate nach Ende der Krankschreibung. Und das Zauberwort lautet hier „Überobligatorisches Verhalten von Dritten“.

Unser Mandant hätte nicht von seinem Chef oder den Kollegen erwarten können, dass sie ihn zu den Terminen fahren. Und der Versicherer hätte das auch nicht verlangen dürfen. Also muss der Versicherer so tun, als würde der Kunde die Auswärtstermine nicht wahrnehmen können. Und somit ist unser Mandant berufsunfähig bis Oktober 2022.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung folgte unserer Argumentation und bezahlte die Rente in Höhe von monatlich 1.650 Euro von August 2020 bis November 2022, obwohl unser Mandant von September 2021 bis Oktober 2022 wieder sein Gehalt beziehen konnte.

Unterm Strich

In diesem Fall sehen wir sehr schön, dass arbeitsunfähig und berufsunfähig zwei verschiedene Dinge sind. Außerdem ist interessant, dass es in der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Promille-Grenzen für den Leistungsfall gibt. Und es zeigt sich auch, dass die Versicherer bei Angestellten nur bewerten dürfen, was sie auch tatsächlich verlangen könnten.

Und es zeigt sich, dass wir immer unser Geld wert sind 😉

Wenn ihr Hilfe in einem Fall braucht, dann meldet euch bei uns! Vermittler melden sich hier 🙂