Manche Versicherungsbedingungen enthalten eine Klausel, die dem Versicherer erlaubt, Sie auf einen anderen Beruf zu verweisen, den Sie gar nicht ausüben. Man nennt das abstrakte Verweisung. Sie gehört zu den Regelungen, die im Leistungsfall besonders folgenreich sein können.
Wie die abstrakte Verweisung funktioniert
Der Versicherer prüft, ob es einen anderen Beruf gibt, den Sie nach Ihrer Ausbildung und Ihren Fähigkeiten und gemessen an Ihrer bisherigen Lebensstellung noch ausüben könnten. Es genügt, dass Sie diesen Beruf theoretisch ausüben könnten. Ob es dafür eine freie Stelle gibt oder Sie sich darauf beworben haben, spielt in der Regel keine Rolle. Rechtlich ist eine solche Verweisung nur möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurde, so sieht es § 172 Abs. 3 VVG vor.
Warum sie so folgenreich ist
Mit einer abstrakten Verweisung kann der Versicherer die Leistung versagen, obwohl Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und vielleicht nie wieder in einem vergleichbaren Beruf arbeiten werden. Für Betroffene fühlt sich das oft an, als würde ihnen ein Beruf zugeschrieben, den es für sie praktisch gar nicht gibt. Deshalb zählt die abstrakte Verweisung zu den umstrittensten Klauseln.
Was in aktuellen Verträgen üblich ist
Viele aktuelle Tarife verzichten ausdrücklich auf die abstrakte Verweisung, und das gilt als wichtiges Qualitätsmerkmal. Ob auch Ihr Vertrag diesen Verzicht enthält, steht in den Versicherungsbedingungen. Bei älteren Verträgen sollten Sie das besonders genau prüfen.
Der Unterschied zur konkreten Verweisung
Bei der konkreten Verweisung geht es um eine Tätigkeit, die Sie tatsächlich ausüben. Bei der abstrakten Verweisung genügt eine denkbare Tätigkeit. Welche Form in Ihrem Vertrag vereinbart ist, entscheidet wesentlich darüber, wie der Versicherer Ihre Berufsunfähigkeit im Leistungsfall bewertet.
